Datenschutz & Impressum & Satzung
Fachlehranstalt Oldenburg - für Friseure und Kosmetiker e.V.
Willersstr. 9
26123 Oldenburg
Telefon: 0441 983510
Telefax: 0441 9835183
Email: kontakte@fachlehranstalt.de
Vereinsregister Oldenburg 1143
Vorsitzender: Gisela Beckedorf
Direktor: Ulf Pingel
St-Nr: 64 220 00476
Datenschutz
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Satzung der Fachlehranstalt Oldenburg - für Friseure und Kosmetiker e.V.
(in der Neufassung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.11.2021)
§ 1
Name, Sitz und Rechnungsjahr
Der Verein führt den Namen:
"Fachlehranstalt Oldenburg – für Friseure und Kosmetiker e. V." (Nachfolgend Fachlehranstalt genannt).
Er hat seinen Sitz in Oldenburg in Oldenburg und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.
Es wird nach dem Kalenderjahr benannt, in dem es beginnt.
§ 2
Zweck und Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung und Förderung der Fachlehranstalt.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben den Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Diese können auch pauschal bis zur Höhe eines gesetzlich zulässigen Betrages erstattet werden.
2. Der Verein hat die Hauptaufgabe, nach den Bestimmungen der Handwerksordnung, Angehörige der Friseur- und Kosmetiker-Handwerke theoretisch und praktisch aus-, fort- und weiterzubilden, d. h. ihnen insbesondere die notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten; sowie in allen Handwerken die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und allgemeintheoretischen Kenntnisse zu vermitteln.
Zu diesem Zwecke werden vorerst folgende Fachabteilungen eingerichtet:
a) Friseur Akademie
b) Friseur Meisterschule
c) Kosmetik Akademie
d) Kosmetik Meisterschule
Im Bedarfsfalle können weitere Fachabteilungen eingerichtet werden.
§ 3
Art der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können werden:
a) Landesinnungsverband des niedersächsischen Friseurhandwerks
b) Sämtliche Friseurinnungen des Landes Niedersachsen
c) Handwerkskammer Oldenburg in Oldenburg
d) Einzelne Innungsmitglieder des niedersächsischen Friseur- und Kosmetikhandwerks als fördernde Mitglieder
2. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die sich mit dem Friseur- bzw. Kosmetikhandwerk verbunden fühlen und Zweck und Aufgabe des Vereins zu fördern trachten. Sie können an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist beim Vereinsvorstand schriftlich zu stellen, der über ihn mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Gegen den ablehnenden Beschluss des Vorstandes kann der Antragsteller binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Entscheidung über den Aufnahmeantrag.
3. Jedem Mitglied ist eine Satzung des Vereins auszuhändigen.
§ 5
Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird verloren durch:
a) Tod bei natürlichen Personen.
b) Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
c) Kündigung; sie kann jederzeit zum Monatsende dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden.
d) Ausschluss; durch Beschluss des Vorstandes können Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn sie gegen die Vereinssatzung gröblich oder beharrlich verstoßen oder satzungsmäßige Beschlüsse oder A$nordnungen der Organe des Vereins nicht befolgen. Vor dem Abschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben; hierfür ist eine angemessene Frist einzuräumen.
2. § 4, Abs. 1, Satz 2 findet entsprechende Anwendung
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Vereinsmitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
2. Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und zur Ausübung der dieser obliegenden Aufgaben berechtigt.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben des Vereins mitzuwirken, die Vorschriften der Satzung und der satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
4. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Für eine juristische Person, auch wenn sie mehrere gesetzliche Vertreter hat, kann nur eine Stimme abgegeben werden.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Die dem Verein angehörenden Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung.
2. Ihr obliegt im Besonderen:
1. Die Wahl des Vorstandes des Vereins.
2. Die Beschlussfassung über den ordentlichen und außerordentlichen Haushaltsplan und die Mitgliedsbeiträge.
3. Die Prüfung und Annahme der Jahresrechnung.
4. Die Beschlussfassung über:
a) Erwerb, Veräußerung oder dingliche Belastung von Grundeigentum,
b) die Aufnahme von Anleihen,
c) Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins,
d) Entlastung des Vorstandes und des Direktors (Schulleiters).
§ 9
Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden; sie müssen einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder unter Einreichung einer Tagesordnung beim Vorstand beantragt wird.
§ 10
1. Der Vorsitzende des Vorstandes ‑ oder sein Stellvertreter lädt zur Mitgliederversammlung ein unter Angabe der Tagesordnung und leitet sie. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vor der Sitzung schriftlich erfolgen.
2. Angelegenheiten dürfen nur dann nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn dem die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmt. Ersteres gilt nicht bei einer Satzungsänderung oder bei der Auflösung des Vereins.
§ 11
1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
2. Zu Beschlüssen über Änderung der Satzung ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich, die aber mindestens 50 % der Mitgliederzahl des Vereins betragen muss.
3. Der Beschluss auf Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Sind in der ersten Mitglieder-versammlung drei Viertel der Stimmberechtigten nicht erschienen, so ist binnen sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungs-beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden kann.
4. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
5. Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter kann auch schriftlich abstimmen lassen. Hierzu sind die Mitglieder durch eingeschriebenen Brief aufzufordern. Die so gestellten Anträge gelten als angenommen, wenn die Mitglieder nicht mit mehr als der Hälfte aller Stimmberechtigten innerhalb einer vom Vorsitzenden festzusetzenden Frist, die 5 Wochen nicht überschreiten soll, widersprechen. Das schriftliche Verfahren darf nicht bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins angewandt werden.
§ 12
Der Vorstand
1. Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und 4 weiteren Mitgliedern; davon muss ein Mitglied ein Vertreter der Handwerkskammer Oldenburg sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied – aus den Reihen der Vereinsmitglieder – für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 13
Dem Vorstand obliegen im Besonderen:
1. Die Aufsicht über die Leitung der Fachlehranstalt,
2. die Verwaltung ihres Vermögens,
3. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. die Anstellung des Direktors (Schulleiters) und der hauptamtlichen Lehrkräfte,
5. die Aufstellung des Haushaltsplanes sowie die Prüfung des Rechnungswesens,
6. die Gewährung von Schulgeldermäßigungen bzw. Schulgelderlass.
§ 14
1. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied sind gemeinsam zeichnungsberechtigt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, wovon einer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss.
2. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet sie.
3. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Vorstandssitzung einzuberufen, wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder beantragt wird.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen-mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die das persönliche Interesse eines Vorstandsmitgliedes berühren, darf dieses nicht teilnehmen.
5. Jedes Vorstandsmitglied muss von seinen Ämtern zurücktreten, wenn in der Mitgliederversammlung ein gegen dies gerichteter Misstrauensantrag mit Stimmenmehrheit angenommen wird.
6. Über die Verhandlung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, In der sämtliche Beschlüsse enthalten sein müssen; sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
7. Urkunden, welche den Verein verpflichten, müssen im Namen des Vorstandes ausgestellt, von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem zweiten Vorstandsmitglied unterzeichnet sein. Eine in dieser Form ausgestellte Erklärung gilt Dritten gegenüber als eine den Verein verpflichtende Willenserklärung des Vorstandes. Solche Erklärungen dürfen nur auf Grund vorschriftsmäßiger Entschlüsse ausgestellt werden.
§ 15
Direktor (Schulleiter)
1. Es wird ein Direktor (Schulleiter) bestellt, der nach näherer Anweisung des Vorstandes und nach der Schulordnung sowie den geltenden steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften den inneren Schulbetrieb, die laufenden Verwaltungs- und Kassengeschäfte der Fachlehranstalt zu führen und die Lehrpläne zu entwerfen hat. Er ist dem Vorstand für die gewissenhafte Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten und für die ordnungsgemäße Erledigung der den übrigen Angestellten der Fachlehranstalt übertragenen Verwaltungsgeschäfte verantwortlich.
2. Der Direktor (Schulleiter) ist nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden berechtigt, Schüler, die gegen die Schulordnung verstoßen, vom Unterricht auszuschließen.
3. Der Direktor (Schulleiter) ist Dienstvorgesetzter der Lehrkräfte und des übrigen Personals der Fachlehranstalt.
4. Der Direktor (Schulleiter) sollte auf Wunsch des Vorstandes an den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen teilnehmen.
§ 16
Etwaige Beschwerden über den Direktor (Schulleiter) von Seiten der Lehrkräfte und der übrigen Angestellten der Fachlehranstalt sind dem Vorstand schriftlich vorzutragen.
§ 17
Lehrgangsteilnehmer
1. An den Lehrgängen der Fachlehranstalt können nur Personen teilnehmen, die die in § 2, Abs. 2 festgesetzten Voraussetzungen erfüllen.
2. Die Entscheidungen in Grenz- und Ausnahmefällen trifft der Direktor (Schulleiter) in Abstimmung mit dem Vorsitzenden.
§ 18
Die ordentlichen Ausgaben der Fachlehranstalt werden gedeckt durch:
a) Schulgeld
b) Verwaltungseinnahmen
c) Zuschüsse
d) Beiträge
e) Einmalige Einnahmen (Zuwendungen, Spenden etc.).
f) Lehrgangs- und Seminargebühren
g) Nutzungsentschädigungen
§ 19
Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
1. Anträge auf Änderung der Satzung und auf Auflösung des Vereins sind beim Vorstand schriftlich zu stellen; sie sind bei der Einberufung der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zugleich mit der Tagesordnung bekanntzugeben.
2. Zur Verhandlung über Anträge auf Auflösung des Vereins ist eine außerordentliche nur zu diesem Zweck bestimmte Mitgliederversammlung einzuberufen, zu der alle Mitglieder mindestens 14 Tage vorher schriftlich einzuladen sind.
3. Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins sind nur dann gültig, wenn sie gemäß § 11, Abs. 2 bzw. Abs. 3 gefasst worden sind.
4. Kann der Verein seinen Zweck nicht mehr erfüllen bzw. erreichen oder ist die Fortführung der Fachlehranstalt aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr gewährleistet, so ist der Verein aufzulösen.
5. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 (Punkt 3) festgelegten Stimmmehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
Handwerkskammer Oldenburg, Theaterwall 32, 26122 Oldenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
6. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 20
Vergütung für die Vereinstätigkeit, Aufwandsentschädigung
1. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können die Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Abs. 1 und 2 beschließen, dass dem Vorstand bzw. einem Mitglied des Vorstandes für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
Hier bedarf es einer vertraglichen Regelung. Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
§ 21
Datenschutz
1. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
2. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
3. Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung- und - verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
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